AGB 2017-12-05T08:37:21+00:00

Allgemeine Geschäftsbedingungen

(Stand 10/09)

  1. Allgemeines
    1. Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle von uns auszuführenden Verträge sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige individuelle Vereinbarungen; sie haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Bestellers, denen ausdrücklich widersprochen wird.
    2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Leistungen an ihn vorbehaltlos ausführen.
    3. Durch Auftragserteilung, spätestens mit Empfang der Ware, gelten unsere Bedingungen als angenommen.
    4. Es gelten mit Ausnahme der nachstehenden Geschäftsbedingungen ausschließlich die gesetzlichen Vorschriften.
  2. Angebot und Vertragsschluss
    1. Unsere Angebote sind bis zur Zuschlagserteilung freibleibend. (Fern-)Mündliche Abmachungen und sonstige Vertragsabreden bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.
    2. Mit der Bestellung eines Werkes erklärt der Besteller verbindlich, den Auftrag erteilen zu wollen. Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wird.
    3. Die Abgabe von Angeboten erfolgt in der Regel kostenlos. Entwurfsarbeiten werden jedoch nur dann unentgeltlich ausgeführt, wenn ein rechtswirksamer Vertrag zustande kommt. Unsere Gewichts-, Maßangaben sowie Abbildungen und Zeichnungen sind nur annähernd maßgebend, soweit diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
    4. Wir behalten uns das Eigentum und das Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Plänen oder sonstigen Unterlagen vor. Diese dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder vervielfältigt, noch geändert oder Dritten zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages an uns unverzüglich zurückzugeben.
  3. Preise und Verpackung
    1. Unsere Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab unserem Werk, inkl. Verladung im Werk, exkl. Verpackung.
    2. Die Art der Verpackung bleibt uns überlassen, sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, und erfolgt grundsätzlich in Wellpappkisten. Für die Berechnung sind die von uns ermittelten Maße, Gewichte und Stückzahlen maßgebend.
    3. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % berechtigen nicht zur Beanstandung. Für Kleinstaufträge unter 50 EURO Auftragswert wird ein Bearbeitungskostenzuschlag in Höhe von 15 EURO berechnet.
  4. Zahlung, Fälligkeit, Abnahme
    1. Der Besteller ist zur Abnahme des ordnungsgemäß hergestellten Werkes verpflichtet. Nach der Abnahme sind Rechnungen innerhalb von 8 Tagen abzüglich 2 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto fällig und zahlbar.
    2. Für die Lieferung gewähren wir 3 % Skonto bei Vorauszahlung, Nachnahme und sofortiger Zahlung innerhalb von 1 Woche nach Rechnungseingang, ansonsten 30 Tage netto.
    3. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfrist werden unter Vorbehalt der weiteren Geltendmachung weiterer Rechte Jahreszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, mindestens aber 9 % berechnet.
    4. Gegen unsere Ansprüche kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem vorliegenden Werkvertrag beruht.
    5. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur erfüllungshalber.
    6. Die Abnahme erfolgt durch rügelose Entgegennahme des Werkes. Dieses gilt als erfolgt, wenn der Besteller das Werk nicht unverzüglich nach Übergabe als mangelhaft oder vertragswidrig rügt. Die Rüge muss schriftlich erfolgen.
  5. Verlängerter und erweiterter Eigentumsvorbehalt
    1. Wir behalten uns das Eigentum an gelieferter Ware vor (Vorbehaltsware), bis der Gesamtforderungssaldo aus der laufenden Geschäftsverbindung beglichen ist (Kontokorrentvorbehalt). Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich und versichert sie ausreichend auf seine Kosten. Zugriffe Dritter hat der Besteller unverzüglich mitzuteilen und auf seine Kosten abzuwehren.
    2. Verarbeitet der Besteller Vorbehaltsware, gelten wir als Hersteller der neuen Sache und erwerben daran Eigentum. Geht das Eigentum an Vorbehaltsware durch Verbindung oder Vermischung mit einer Hauptsache gesetzlich zwingend auf den Besteller über, übereignet dieser die Hauptsache bereits jetzt zur Sicherheit an uns. Die neue Sache bzw. Hauptsache gilt wiederum als Vorbehaltsware. Verarbeitet der Besteller Vorbehaltswaren verschiedener Vorbehaltseigentümer zu einer neuen Sache, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der von uns eingebrachten Ware.
    3. Der Besteller darf Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs veräußern. Kaufpreisforderungen daraus tritt er uns hiermit bis zur Höhe der uns zustehenden Gesamtforderung ab; wir nehmen diese Abtretung an.
    4. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. Bei Zahlungseinstellung des Bestellers erlischt die Ermächtigung; bei Zahlungsverzug kann sie widerrufen werden.
    5. Bei Zahlungseinstellung, Zahlungsverzug trotz Ablaufs einer angemessenen Nachfrist oder Insolvenzantrag über das Vermögen des Bestellers hat dieser jegliche Verfügung über die Ware, deren Verarbeitung usw. sowie den Einzug der abgetretenen Forderungen sofort einzustellen. Vorbehaltsware ist sofort separat zu lagern und als „Heidemann-Plastik – Eigentum“ zu kennzeichnen. Wir haben das Recht, Vorbehaltsware herauszuverlangen und wieder in Besitz zu nehmen, soweit dies zur Deckung des Forderungssaldos erforderlich erscheint. Unsere Beauftragten dürfen hierzu die Räume betreten, in denen die Ware lagert. Herausgabeansprüche gegen Dritte einschließlich zugehöriger Betretungsrechte für diesen Fall tritt der Besteller hiermit an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an.
  6. Werkzeuge, Formen, Prägestempel, Filme, Muster
    1. Werkzeuge und Formen, die von uns selbst oder in unserem Auftrag von Dritten angefertigt werden, sind in Anbetracht unserer Konstruktionsleistung und der Übernahme nur anteiliger Werkzeugkosten vom Besteller grundsätzlich unser Eigentum, werden aber ausschließlich für die Aufträge des Bestellers verwendet. Hat der Besteller die Werkzeugkosten vollständig übernommen, gehen die Werkzeuge in sein Eigentum über.
    2. Die Kosten der Herstellung der Formen trägt der Besteller. Die Formen werden von uns für eventuelle Nachbestellungen sorgfältig aufbewahrt. Für Schäden, die trotz sorgfältiger Behandlung auftreten, wird unsere Haftung ausgeschlossen. Unsere Kostentragungspflicht besteht lediglich für solche Instandhaltungskosten, die aus normalem Formenverschleiß erwachsen. Unsere Aufbewahrungspflicht erlischt, wenn von dem Besteller innerhalb von 2 Jahren seit der letzten Bestellung keine weiteren Bestellungen eingehen.
    3. Prägestempel und Filme für das Siebdruckverfahren sind vom Besteller zu stellen und bleiben sein Eigentum. Falls Beschaffung durch uns erwünscht wird, werden diese separat berechnet und nach Gebrauch wie Formen verwahrt oder mit der Ware zurückgeschickt.
    4. Zur Annahme von Anschlussaufträgen sind wir nicht verpflichtet und nicht an die Preise gebunden, die bei der vorhergehenden Bestellung vereinbart wurden.
    5. Für den Fall, dass die an den Besteller gelieferten Waren nicht bzw. nicht rechtzeitig bezahlt werden, behalten wir uns vor, die für diesen Auftrag bestimmten Formen beliebig weiterzuverwenden.
    6. Eingesandte Muster werden nur auf Wunsch zurückgesandt. Kommt ein Vertragsschluss nicht zustande, so ist uns erlaubt, Muster und Zeichnungen 3 Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.
  7. Schutzrechte Dritter
    1. Sofern wir Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die uns vom Besteller übergeben werden, herzustellen haben, übernimmt der Besteller uns gegenüber die Gewähr dafür, dass durch die Herstellung und Lieferung der Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
    2. Sofern uns ein Dritter unter Berufung auf ein ihm zustehendes Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen untersagt, die nach Zeichnung, Modell oder Muster des Bestellers angefertigt werden, sind wir ohne Verpflichtung der Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen.
    3. Der Besteller verpflichtet sich, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen. Für alle (un-)mittelbaren Schäden, die aus der Verletzung und Geltendmachung etwaiger Schutzrechte erwachsen, hat der Besteller auf unser Verlangen hin, einen angemessenen Vorschuss zu zahlen.
  8. Gefahrübergang
    1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung spätestens mit dem Verlassen unseres Werkes auf den Besteller über.
    2. Gerät der Besteller mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Bei Verzögerung der Absendung durch ein Verhalten des Bestellers geht die Gefahr mit der Mitteilung über die Versandbereitschaft auf den Besteller über.
    3. Das Risiko von Transportschäden trägt grundsätzlich der Besteller. Wir machen darauf aufmerksam, dass die von uns verarbeiteten Kunststoffe Thermoplasten sind und bei starker Sonneneinstrahlung und bei Temperaturen von ca. 5° C und weniger brüchig werden und bei Schlageinwirkungen splittern können. Vor allem bei weiterem Einzel- oder Teilversand der von uns gefertigten Materialien durch unsere Kunden ist auf eine besonders stabile Verpackung zu achten.
  9. Gewährleistung, Haftung
    1. Für die konstruktiv richtige Gestaltung der bestellten Ware sowie für ihre praktische Eignung trägt der Besteller allein die Verantwortung. Dies gilt auch dann, wenn dieser bei der Entwicklung von uns beraten wurde.
    2. Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche durch Nachbesserung oder Neuherstellung nach unserer Wahl, sofern der Besteller seiner Rügeobliegenheit gem. § 377 HGB nachgekommen ist und die Ware bzw. abgrenzbare Teile der Ware innerhalb von 1 Jahr nach Gefahrenübergang nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wird. Eine Mängelhaftung ist bei lediglich unerheblichen Mängeln nicht gegeben. Wir können die Nacherfüllung verweigern, solange der Besteller seine Zahlungsverpflichtungen nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil des erbrachten Werkes bzw. der erbrachten Leistung entspricht.
    3. Bruch der gelieferten Ware berechtigt den Besteller nicht zum Rücktritt oder zur Minderung. Die Verpackung wird sorgfältigst vorgenommen. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware zu seinen Kosten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
    4. Gewährleistungsansprüche des Bestellers bestehen hinsichtlich der nachfolgend aufgeführten Umstände nicht: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, falsche Lagerung.
    5. Soweit wir die Vertragserfüllung ernsthaft und endgültig verweigern oder die Mangelbeseitigung und Nacherfüllung wegen unverhältnismäßigen Kosten ablehnen, die Nacherfüllung fehlschlägt oder unzumutbar ist, kann der Besteller Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ebenso verhält es sich, wenn uns die Vertragserfüllung unmöglich wird.
    6. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, wenn nur eine geringfügige Vertragsverletzung vorliegt oder wir die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten haben.
    7. Weitere Ansprüche des Bestellers – insbesondere auf Schadensersatz, auf Aufwendungsersatz, aus Rücktritt, aus Minderung – sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schäden außerhalb des Werkes, sowie für solche auf Ersatz wegen entgangenen Gewinns.
    8. Wir haften für Schäden, die nicht am Gegenstand des Werkvertrages selbst entstanden sind, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, nur im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger Pflichtverletzung durch uns selbst, unserer gesetzlicher Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung.
    9. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt ab dem Zeitpunkt der Abnahme innerhalb eines Jahres.
    10. Die Ausübung des Rücktritts- und des Minderungsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.
  10. Lieferfristen
    1. Die von uns angegebenen Lieferfristen sind nur annähernd. Die Lieferfrist beginnt erst nach Eingang und Klarstellung aller erforderlichen Unterlagen. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere den Eingang der vereinbarten Zahlung, voraus.
    2. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem die Ware unser Werk verlässt bzw. an dem sie versandbereit gemeldet wird. Teillieferungen sind zulässig.
    3. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, wie höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Strom- und Materialausfall usw. berechtigen uns, die Lieferfristen angemessen zu verlängern, gleichgültig, ob die Hindernisse bei uns oder unseren Sublieferanten auftreten. Diese Umstände sind auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
    4. Ansprüche des Bestellers wie Rücktrittsrecht vom Vertrag wegen Überschreitung der Lieferfristen sind ausgeschlossen.
    5. Versandbereit gemeldete Waren sind unverzüglich abzurufen, andernfalls sind wir ohne Fristsetzung berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Bestellers zu lagern.
    6. Wird unsere Arbeit auf Wunsch des Bestellers angehalten, so ist der Besteller ungeachtet unserer weiteren Rechte verpflichtet, die entstandenen Kosten zu erstatten. In diesem Fall sowie bei Lagerung versandbereiter Ware sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen oder den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
  11. Eigenes Rücktrittsrecht
    1. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse (siehe Ziffer 10.3) sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn diese die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb wesentlich einwirken. Das gilt für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit. Etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers bestehen wegen eines solchen Rücktritts nicht.
    2. Im Rahmen von Abrufaufträgen behalten wir uns die Kündigung/den Rücktritt des Auftrages bei Zahlungsverzug des Bestellers nach vorheriger Fristsetzung vor.
  12. Veränderungen in den Verhältnissen des Bestellers
    1. Werden nach Vertragsabschluss ungünstige Umstände über die Bonität des Bestellers bekannt oder werden die vereinbarten Zahlungsbedingungen seitens des Bestellers nicht eingehalten, so werden unsere gesamten Forderungen – auch im Falle einer Stundung – sofort fällig.
    2. Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, vom Besteller sofortige Forderungsbegleichung oder eine Sicherheitsleistung für diese zu verlangen. Nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist haben wir das Recht, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  13. REACH-Verordnung
    1. Wir weisen ausdrücklich auf die REACH-Verordnung der EU (Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe/Registration, Authorisation and Registriction of Chemicals – REACH) vom 01.06.2007 hin. Diesbezügliche Hinweise können unserer Homepage entnommen oder www.dehp-facts.com eingesehen werden.
  14. Gerichtsstand, Erfüllungsort
    1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
    2. Der Erfüllungsort ist Bielefeld.
  15. Schlussbestimmungen
    1. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

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